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Freiwillige Feuerwehr Grünefeld 1909  e.V.

Amtsgericht Nauen VR 620

 

Satzung

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Grünefeld 1909 e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Grünefeld (Gemeinde Schönwalde-Glien).

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein trägt die Farben grün und gelb. Er führt das Wappen von Grünefeld,  bestehend aus einem grün-gelben Schild mit einem Kranich (Anlage).

  

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Das Ziel des Vereins besteht in der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Grünefeld, insbesondere bei der
    - Unterstützung der Einsatzbereitschaft und der Kameradschaft,
    - Unterstützung der Komplettierung der Ausrüstung,
    - Unterstützung der Nachwuchsgewinnung und deren Förderung,
    - Brandschutzerziehung und Öffentlichkeitsarbeit,
    - Erforschung der Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Grünefeld.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

(6) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, welche sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördernd unterstützen.

(3) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

(5) Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht ist, wer bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.

  

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bis Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres gezahlt wurde.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – durch ihr Auftreten und Verhalten zu unterstützen.

  

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft von aktiver in passiver Mitgliedschaft oder umgekehrt, müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, dem Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt.

(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

  

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 (1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

  

§ 7 Organe des Vereins

 (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

  

§ 8 Mitgliederversammlung

 (1) Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig erachtet oder auf schriftlichen Antrage von mindestens fünfundzwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen, beantragt wird.

(2) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich (oder auch per öffentlichen Aushang am Feuerwehrdepot) durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tageordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(3) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. geschäftsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

(4) Einberufene Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mehr als einundfünfzig Prozent der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit des Vereins nicht festgestellt, muss innerhalb von drei Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Anzahl der dann Anwesenden, ist der Verein beschlussfähig. Auf diese Festlegung muss in der Einladung hingewiesen werden.

(5) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind in einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(7) Zur Durchführung der Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer zu benennen. Über den Verlauf einer jeden ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Kassenprüfung

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchungen und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(3) Mindestens einmal jährlich ist der Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die erste Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr, genannt Jahreshauptversammlung,  hat insbesondere folgende Obliegenheiten zum Gegenstand:
    - Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
    - Entlastung des Vorstandes,
    - Separate Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 12 Vermögenshaftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen und nicht die Mitglieder.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schönwalde-Glien, zugunsten der Freiwilligen Feuerwehr Grünefeld.

(2) Für Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nauen, Erfüllungsort ist Grünefeld (Gemeinde Schönwalde-Glien). Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 7. März 2005 beschlossen.

 

Uwe Plümke

Heinrich Johannsen              

Olaf Ernst                    

Michael Soelch

Frank Rößler                   

Gerhard Miericke              

Riccardo Nemitz

 

 

Grünefeld, den 7. März 2005

 

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DIENSTPLAN

Freiwillige Feuerwehr Grünefeld

Grünefeld | Paarener Straße 21

14621 Schönwalde-Glien

Feuerwehrdepot:

+49 (0) 33230 51313

Ortswehrführerin:
Claudia Plümke: +49 (0) 1530 205009

​stellv. Ortswehrführer:

Christian Schröder: +49 (0) 170 8427936

Olaf Ernst: +49 (0) 152 56102817

​Notruf: 112

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